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8. Mai 2015

# 14 „Wann die Pest sich erzaigt, was zu thun …“

In der vergangenen Woche habe ich Ihnen erzählt, wie die Behörden ab dem 17. Jahrhundert versuchten, das Einschleppen der Pest und anderer Seuchen zu verhindern.
Was aber war zu tun, wenn trotz aller Maßnahmen die Seuche dennoch ausgebrochen war?
Damit beschäftigt sich der zweite Teil der von Kaiser Ferdinand III. am 15. Dezember 1653 erlassenen „Neuen Infectionsordnung“. In dreizehn Paragraphen werden die wichtigsten Problemfelder beim Auftreten einer Epidemie behandelt. An vorderster Stelle stand die Sorge um das Seelenheil der erkrankten Personen. Die Geistlichen wurden aufgefordert, die Kranken mit den Sakramenten als Trost und Hilfe zu versorgen. Weigerte sich ein Pfarrer oder Priester, so wurden ihm die pfarrlichen Einkommen entzogen. Verfügte die betroffene Pfarre über mehrere Geistliche, so sollte einer für die Betreuung der Erkrankten abgestellt werden, um die Ansteckungsgefahr für die noch Gesunden zu minimieren.


Im nächsten Punkt wurde die Obrigkeit aufgefordert, sich um erfahrene Doktoren zu bemühen; reichten die finanziellen Mittel der Gemeinde nicht, so sollte sie wenigstens Wundärzte, Bader und Beschauer anstellen, die sich um die Erkrankten zu kümmern hatten. Die dabei anfallenden Kosten hatten die Erkrankten zu tragen; im Todesfall wurden die offenen Rechnungen aus der Verlassenschaft abgedeckt. 

Sobald in einem Haus ein Krankheitsfall aufgetreten war, musste das Haus sofort versperrt werden und durfte erst nach 40 Tagen wieder geöffnet werden. Bei Bauernhöfen war das natürlich nicht leicht möglich, da ja das Vieh zu versorgen war. Hier wurden nur die betroffenen Räume verschlossen. Die Verstorbenen wurden von eigens dafür bestimmten Personen sogleich in einem abgesonderten Bereich des Friedhofs bestattet. Der Leichnam, der nur in ein Tuch gewickelt werden durfte, musste mit frischem Kalkwasser übergossen werden; die Grube sollte tief genug sein und sollte gleich zugeschüttet werden.

Das Pestlazarett in Wien – Alsergrund
Votivbild, um 1680 Wien, St. Michael
(© Peter Böttcher)

Kranke sollten, falls möglich, in ein Lazarett gebracht werden. Oft wurden Siechenhäuser zu Pestzeiten in solche Lazarette umgewandelt. Für die noch Gesunden, die in Kontakt mit Erkrankten geraten waren, wurden ebenfalls für 40 Tage aus der Gemeinschaft abgesondert. Für sie schlug man einfache Hütten am Rande der Ansiedlungen auf. Falls die Kranken bzw. die noch nicht Infizierten ihre Häuser nicht verlassen wollten, so wurden sie für 40 Tage in diesen eingeschlossen. Lebensmittel und Arzneien wurden ihnen durch Öffnungen gereicht,  ebenso die Sakramente: Es gab zu Pestzeiten eigene Löffel mit bis zu 40 cm langem Stiel – die sog. Pestlöffel, mit denen die Priester den Eingeschlossenen die Kommunion reichten.
Bevor die verseuchten Häuser nach dem Ende der 40tägigen Quarantäne wieder bezogen werden durften, wurden diese gründlich gesäubert und ausgeräuchert. Alle Gegenstände, mit denen die Infizierten in Kontakt gekommen waren, vor allem Kleider, Pelzwerk, Bett, Leinwand, Stroh, „Fetzwerk“ „und andere gefährliche Fahrnissen, so daß Pestgift leichtlich fangen“ sollten verbrannt werden. Bei schwerer Strafe war es verboten, solche Gegenstände aus Verlassenschaften zu verkaufen.

Die Quarantänevorschriften stellten für die Betroffenen eine schwere Einschränkung dar und führten diese oft an den Rand des finanziellen Ruins; daher war es nur verständlich, dass man beim Auftreten von verdächtigen Symptomen nicht gleich zum Arzt ging. Solches Verhalten gefährdete aber die Gesunden und führten zu einem raschen Ausbreiten der Seuche. Die Infektionsordnung ermahnt daher im vierten Paragraphen dazu, beim geringsten Anzeichen einer Erkrankung – Hitze- oder Kältegefühl, Kopfschmerzen und ähnliche Symptome – sofort den Arzt oder zumindest den Bader zu konsultieren.

Die Landschaftsapotheker in den Vierteln – in Krems, Mistelbach und Wiener Neustadt – wurden angehalten, sich genug Vorräte an notwendigen Arzneimitteln anzulegen. Denn zu Seuchenzeiten sollten man zur Vorbeugung nicht nur auf eine gesunde Ernährung achten, sondern auch vorsorglich die Häuser zweimal täglich ausräuchern – mit Wacholder, Staudenwerk, Schießpulver, Schwefel oder anderen „Pestrauch“. Boden und Wände sollten mit Essig besprengt werden; in den Räumen sollte man frischen Kalk löschen oder einen Ziegel erhitzen und darauf Essig gießen. Dringend gewarnt wurde vor dem Genuss von Branntwein, Schweinefleisch sowie unreifen und wurmstichigen Obst.
Die Obrigkeit wurde aufgefordert, im Seuchenfall alle Zusammenkünfte zu verbieten. Das betraf nicht nur Weinkeller, Wirtshäuser und ähnliche Etablissements, sondern auch Kirchweihfeste, Jahrmärkte oder Märkte. Öffentliche Tänze wurden untersagt ebenso das Auftreten von Spielleuten. Hochzeiten, Kindlmahl und andere familiäre Feiern durften nur im kleinen Rahmen stattfinden. Schulen und Bäder mussten gesperrt werden. Die Kirchen sollten vor und nach der Meßfeier ausgeräuchert werden.

Rauchwerk © thinkstock, velveteye

Ein Verstoß gegen die 40tägige Sperre der Häuser wurde mit schweren Strafen geahndet: Diese reichten von Schandstrafen bis zu Leibesstrafen und Verweisung aus Stadt, Markt oder Herrschaft. Waren die 40 Tage abgelaufen, so mussten die Häuser zunächst ausgeräuchert werden; zur Vorsicht sollte man beim Betreten ein brennendes Licht vor sich hertragen. In jedem Zimmer sollte man aus Wacholder, Stauden, Schießpulver, klein geschnittenem Bockshorn, Meisterwurz, Lorbeer, Salpeter, Schwefel, Bernstein und anderen in Apotheken angebotenen Rauchwerk ein Feuer machen, dann das Zimmer für eine Viertelstunde  verschließen und so den Rauch einwirken lassen. Die Böden, die Einrichtungsgegenstände und aller Hausrat mussten mit einer scharfen Lauge, in der vorher Pestwurz und Kräuter  aufgekocht worden waren, geschrubbt werden. Die Wände mussten vom Verputz befreit und mit frisch gelöschtem Kalk gestrichen werden. In den Truhen aufbewahrte Leinwand musste man 24 Stunden lang in scharfer Lauge einweichen, dann auswaschen und an frischer Luft trocknen. Ähnlich musste man mit den Federbetten verfahren. Die Federn mussten aus den Decken genommen, in Lauge eingeweicht und dann getrocknet werden. Schwieriger war die Reinigung von Stoffen, die man nicht in Lauge waschen durfte, wie Leder oder Seidenstoffe. Hier empfahl die Ordnung das Anfeuchten mit Wasser, das mit Lauge, Salz oder Essig versetzt war, dann das Trocknen an frischer Luft und das Ausräuchern.
Alle Gegenstände, mit denen die Erkrankten in direkten Kontakt gekommen waren, mussten – unabhängig von ihrem Wert – verbrannt werden. Auch hier drohten bei Übertretung wieder schwere Strafen. Ausgenommen davon waren nur Objekte aus Eisen, Zinn, Messing oder anderem Metall sowie Holzwerk. Die durften nach einer gründlichen Reinigung zum Verkauf angeboten werden.
Für die Einhaltung der Infektionsordnung hatten in den Städten und Märkten die Magistrate, auf dem Land die Dorfobrigkeit zu sorgen. Die Grundherren durften sich in die von der Dorfobrigkeit erlassenen Maßnahmen nicht einmischen, sondern mussten auch den notwendigen finanziellen Beitrag dazu leisten.

Quelle: Der Römischen Kayserlichen auch zu Hungarn und Böhaimb etc. königlich Mayestätt, Ferdinandi Deß Dritten etc. Ertzhertzogens zu Oesterreich, Unsers Allergnädigsten Herrn, newe Infections-Ordnung, wie es ins gemein auff dem Landt in den Infections-Sachen zuhalten. Wienn 1654.

Text: Prof. Dr. Elisabeth Vavra

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